Artikel 7 RL 2004/68/EG

Garantien des zugelassenen Drittlands für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft

Lebende Huftiere dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt:

a)
Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anhang II genannten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anhang II genannten Tierseuchen geimpft wurden;
b)
die Tiere müssen den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 genügen;
c)
die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand in die Gemeinschaft für einen Zeitraum, der in den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands gehalten worden sein;
d)
die Tiere müssen vor dem Versand in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;
e)
die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein, die nach einem Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde, das nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Nach demselben Verfahren kann die Verwendung elektronischer Dokumente zugelassen werden;
f)
beim Eintreffen in der Gemeinschaft müssen die Tiere unverzüglich an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert werden.

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