Artikel 8 RL 2004/68/EG

Abweichung von den Garantieanforderungen an zugelassene Drittländer

Abweichend von den Artikeln 6 und 7 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften einschließlich Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegt werden, wenn diese Tiere

a)
ausschließlich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt sind;
b)
für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt sind;
c)
für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG bestimmt sind;
d)
mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Gemeinschaft nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen;
e)
von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden

oder

f)
an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar

innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, nachdem sie die Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäß den Buchstaben a), b) oder e) verlassen haben,

oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind;

g)
zu einer gefährdeten Tierart gehören.

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