ANHANG III RL 2004/68/EG

Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11

1.
Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so gilt dies für jedes Blatt.
2.
Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als seine eigene verwendet wird.
3.
Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
4.
Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus

a)
einem einzigen Blatt Papier

oder

b)
zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens Papier sind,

oder

c)
mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. „Seite 2 von 4” ).

5.
Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein.
6.
Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlandes befindet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.