Artikel 1 RL 2004/6/EG

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/15/EG können die Mitgliedstaaten, sofern die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zutreffen, und bis zum 31. Dezember 2009 in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin den Handel mit Erzeugnissen, die die im Anhang dieser Richtlinie genannten Stoffe enthalten, zulassen, vorausgesetzt dass

a)
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihrem Gutachten nicht von der Verwendung des Stoffes bei der Herstellung von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke, für die Richtlinie 2001/15/EG gilt, abrät;
b)
der fragliche Stoff bei der Herstellung von einem oder mehreren Lebensmitteln verwendet wird, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und sich am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie in der Gemeinschaft in Verkehr befinden.

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