Präambel RL 2004/6/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen(2), sind einige Kategorien von Stoffen aufgeführt, unter denen die chemischen Stoffe genannt werden, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Handel mit Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. April 2004 verboten ist.
(2)
Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/15/EG konnten mehrere Stoffe, die einigen Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden und in einigen Mitgliedstaaten im Verkehr sind, nicht in den Anhang der genannten Richtlinie aufgenommen werden, da der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) sie nicht evaluiert hatte.
(3)
Bis die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bewertung der betroffenen Stoffe abgeschlossen hat, sollten diese weiterhin bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie im Verkehr waren.
(4)
Wegen der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/15/EG genannten Frist 1. April 2004 muss die vorliegende Richtlinie rasch umgesetzt werden.
(5)
Aus diesem Grund ist eine Abweichung von der Richtlinie 2001/15/EG erforderlich.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 19.

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