Artikel 11 RL 2004/80/EG

Sonstige Bestimmungen

(1) Die gemäß den Artikeln 6 bis 10 zwischen den Behörden übermittelten Informationen sind in

a)
den Amtssprachen oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats der Empfängerbehörde, die auch eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane ist, oder
b)
einer anderen Sprache der Gemeinschaftsorgane, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert,

abzufassen; hiervon ausgenommen sind

i)
der vollständige Wortlaut von Entscheidungen der Entscheidungsbehörde, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gilt;
ii)
aufgrund einer Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erstellte Niederschriften, für die die Unterstützungsbehörde eine Sprachenregelung festlegt, wobei die gewählte Sprache eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane sein muss.

(2) Die von der Unterstützungsbehörde gemäß den Artikeln 1 bis 10 erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder die Entscheidungsbehörde.

(3) Gemäß den Artikeln 6 bis 10 übermittelte Antragsformulare und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer entsprechenden Förmlichkeit.

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