Artikel 11 RL 2004/80/EG
Sonstige Bestimmungen
(1) Die gemäß den Artikeln 6 bis 10 zwischen den Behörden übermittelten Informationen sind in
- a)
- den Amtssprachen oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats der Empfängerbehörde, die auch eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane ist, oder
- b)
- einer anderen Sprache der Gemeinschaftsorgane, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert,
abzufassen; hiervon ausgenommen sind
- i)
- der vollständige Wortlaut von Entscheidungen der Entscheidungsbehörde, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gilt;
- ii)
- aufgrund einer Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erstellte Niederschriften, für die die Unterstützungsbehörde eine Sprachenregelung festlegt, wobei die gewählte Sprache eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane sein muss.
(2) Die von der Unterstützungsbehörde gemäß den Artikeln 1 bis 10 erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder die Entscheidungsbehörde.
(3) Gemäß den Artikeln 6 bis 10 übermittelte Antragsformulare und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer entsprechenden Förmlichkeit.
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