Artikel 10 RL 2004/80/EG
Mitteilung der Entscheidung
Die Entscheidungsbehörde sendet die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 14 so bald wie möglich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Erlass der Entscheidung zu.
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