Artikel 9 RL 2004/80/EG

Anhörung des Antragstellers

(1) Beschließt die Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, den Antragsteller oder eine andere Person als Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, so kann sie sich an die Unterstützungsbehörde wenden, damit dafür gesorgt wird, dass

a)
die Anhörung der Person(en) insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder
b)
die Anhörung der Person(en) von der Unterstützungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird, die der Entscheidungsbehörde anschließend eine Niederschrift der Anhörung übermittelt.

(2) Die direkte Anhörung nach Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch die Entscheidungsbehörde ausschließt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.