Artikel 16 RL 2004/80/EG

Zentrale Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der

a)
Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2;
b)
Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und
c)
Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten.

Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.

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