Artikel 16 RL 2004/80/EG
Zentrale Kontaktstellen
Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der
- a)
- Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2;
- b)
- Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und
- c)
- Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten.
Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.
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