Artikel 17 RL 2004/80/EG

Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,

a)
günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;
b)
vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;

sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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