Artikel 5 RL 2004/80/EG

Unterstützung des Antragstellers

(1) Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Handbuchs die Informationen nach Artikel 4 und die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.

(2) Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrags und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung.

(3) Die Unterstützungsbehörde nimmt keine Bewertung des Antrags vor.

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