Artikel 6 RL 2004/80/EG

Antragsübermittlung

(1) Die Unterstützungsbehörde übermittelt den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde.

(2) Bei der Übermittlung des Antrags verwendet die Unterstützungsbehörde das Standardformular gemäß Artikel 14.

(3) In welcher Sprache der Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen zu übermitteln sind, wird nach Artikel 11 Absatz 1 festgelegt.

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