Artikel 7 RL 2004/80/EG
Antragseingang
Nach Eingang eines gemäß Artikel 6 übermittelten Antrags liefert die Entscheidungsbehörde der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen:
- a)
- Angaben zur Kontaktperson oder Abteilung, die für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig ist;
- b)
- Bestätigung des Antragseingangs;
- c)
- wenn möglich, Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird.
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