Artikel 2 RL 2004/82/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Beförderungsunternehmen” : eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luftweg durchführt;
- b)
- „Außengrenzen” : die Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten;
- c)
- „Grenzkontrolle” : eine an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
- d)
- „Grenzübergangsstelle” : ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;
- e)
- die Ausdrücke „personenbezogene Daten” , „Verarbeitung personenbezogener Daten” und „Datei mit personenbezogenen Daten” haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.
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