Artikel 2 RL 2004/82/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Beförderungsunternehmen” : eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luftweg durchführt;
b)
„Außengrenzen” : die Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten;
c)
„Grenzkontrolle” : eine an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
d)
„Grenzübergangsstelle” : ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;
e)
die Ausdrücke „personenbezogene Daten” , „Verarbeitung personenbezogener Daten” und „Datei mit personenbezogenen Daten” haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

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