Artikel 3 RL 2004/82/EG

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Beförderungsunternehmen zu verpflichten, auf Anfrage der mit der Durchführung der Personenkontrollen an den Außengrenzen beauftragten Behörden bei Abschluss des Check-in die Angaben über die Personen zu übermitteln, die sie zu einer zugelassenen Grenzübergangsstelle befördern werden, über die diese Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen werden.

(2) Zu diesen Angaben zählen:

die Nummer und die Art des mitgeführten Reisedokuments,

die Staatsangehörigkeit,

der vollständige Name,

das Geburtsdatum,

die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

die Beförderungs-Codenummer,

die Abreise- und Ankunftszeit,

die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen,

der ursprüngliche Abreiseort.

(3) Die Übermittlung der vorstehenden Angaben entbindet die Beförderungsunternehmen in keinem Fall von den Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens in der durch die Richtlinie 2001/51/EG ergänzten Fassung.

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