Artikel 13 RL 2004/8/EG

Anpassung an den technischen Fortschritt

(1) Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des in KWK erzeugten Stroms nach Anhang II Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des Wirkungsgrads der KWK-Erzeugung und der Primärenergieeinsparungen nach Anhang III Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission passt die Leitlinien zur Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses gemäß Anhang II Buchstabe d an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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