Artikel 12 RL 2004/8/EG
Alternative Berechnungsmethoden
(1) Bis Ende 2010 und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als das in Anhang II Buchstabe b) genannte Verfahren anwenden, um bei den übermittelten Zahlen gegebenenfalls den Strom abzuziehen, der nicht im Rahmen der KWK erzeugt wurde. Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 wird die in KWK erzeugte Strommenge jedoch gemäß Anhang II bestimmt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie gemäß Anhang III Buchstabe c) berechnen, ohne dass, um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen, auf Anhang II zurückgegriffen wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien in Anhang III Buchstabe a) entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang II bestimmt.
(3) Bis Ende 2010 können die Mitgliedstaaten, die eine alternative Methode verwenden, die KWK als hocheffiziente KWK betrachten, ohne zu überprüfen, ob die Erzeugung aus KWK den Kriterien in Anhang III Buchstabe a) entspricht, wenn auf einzelstaatlicher Ebene nachgewiesen wird, dass die nach einer solchen alternativen Berechnungsmethode bestimmte Erzeugung aus KWK im Durchschnitt die Kriterien in Anhang III Buchstabe a) erfüllt. Falls für eine solche Erzeugung ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird, darf die im Nachweis angegebene Effizienz der KWK-Erzeugung die Schwellenwerte für die Kriterien in Anhang III Buchstabe a) nicht überschreiten, es sei denn, die Berechnungen gemäß Anhang III belegen etwas anderes. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang II bestimmt.
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