Artikel 11 RL 2004/8/EG

Von der Kommission zu erstellende Berichte

(1) Auf der Grundlage der nach Artikel 10 vorgelegten Berichte überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 21. Februar 2008 und danach alle vier Jahre einen Zwischenbericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vor.

Der Bericht umfasst insbesondere Folgendes:

a)
eine Prüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Potenziale der Mitgliedstaaten für hocheffiziente KWK gemäß Artikel 6;
b)
eine Bewertung, inwieweit die Vorschriften und Verfahren zur Festlegung der Rahmenbedingungen für KWK im Energiebinnenmarkt auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen und die Vorteile der KWK angemessen berücksichtigt werden;
c)
eine Auswertung der Erfahrungen mit der Anwendung und der Koexistenz verschiedener Mechanismen zur Förderung der KWK;
d)
eine Überprüfung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung auf der Grundlage der aktuellen Technologien.

Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat zusammen mit diesem Bericht weitere Vorschläge vor.

(2) Bei der Bewertung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fortschritte prüft die Kommission, in welchem Maß die in Artikel 6 genannten nationalen Potenziale für hocheffiziente KWK verwirklicht wurden bzw. werden sollen, unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Bedingungen in den Mitgliedstaaten — einschließlich klimatischer Bedingungen — sowie der Auswirkungen des Energiebinnenmarktes und der Folgen anderer Gemeinschaftsinitiativen wie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1).

Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat weitere Vorschläge vor, insbesondere zur Aufstellung eines Aktionsplans zur Entwicklung hocheffizienter KWK in der Gemeinschaft.

(3) Bei der Bewertung der Möglichkeiten für eine weitere Harmonisierung der Berechnungsmethoden gemäß Artikel 4 Absatz 1 prüft die Kommission, wie sich das Nebeneinanderbestehen der Berechnungsmethoden gemäß Artikel 12, Anhang II und Anhang III auf den Energiebinnenmarkt auswirkt, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die mit nationalen Förderregelungen gemacht wurden.

Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat weitere Vorschläge zur weiteren Harmonisierung der Berechnungsmethoden vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

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