Artikel 10 RL 2004/8/EG
Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens am 21. Februar 2006 einen Bericht mit den Ergebnissen der Analyse und der Bewertungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 vorgenommen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens am 21. Februar 2007 und danach alle vier Jahre auf Aufforderung der Kommission, die spätestens sechs Monate vor dem Abgabedatum ergeht, einen Bericht mit den Ergebnissen der in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Bewertung.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erstmals vor Ende Dezember 2004 in Bezug auf die Daten für das Jahr 2003 und danach jährlich im Einklang mit der in Anhang II dargelegten Methode erstellte Statistiken über ihre nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK vor.
Sie legen ferner jährliche Statistiken über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe vor. Sie können zudem Statistiken über durch KWK erzielte Primärenergieeinsparungen im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode vorlegen.
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