Artikel 9 RL 2004/8/EG
Verwaltungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen bewerten den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für hocheffiziente KWK-Blöcke geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/54/EG.
Diese Bewertungen werden mit dem Ziel vorgenommen,
- a)
- die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, die einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf decken, und eine Wärmeerzeugung zu vermeiden, die über die Nutzwärme hinausgeht,
- b)
- die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der KWK zu reduzieren,
- c)
- die Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene zu straffen und zu beschleunigen und
- d)
- sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen KWK-Technologien gebührend Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen den erreichten Sachstand im Überblick dar, soweit dies im nationalen gesetzlichen Rahmen relevant ist, wobei insbesondere auf folgende Aspekte einzugehen ist:
- a)
- Koordinierung zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Fristen, die Entgegennahme und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,
- b)
- Erstellung möglicher Leitlinien für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 und Durchführbarkeit eines zügigen Planungsverfahrens für die KWK-Erzeuger und
- c)
- Benennung von Stellen, die bei Streitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden und Antragstellern als Vermittler fungieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.