Artikel 9 RL 2004/8/EG

Verwaltungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen bewerten den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für hocheffiziente KWK-Blöcke geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/54/EG.

Diese Bewertungen werden mit dem Ziel vorgenommen,

a)
die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, die einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf decken, und eine Wärmeerzeugung zu vermeiden, die über die Nutzwärme hinausgeht,
b)
die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der KWK zu reduzieren,
c)
die Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene zu straffen und zu beschleunigen und
d)
sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen KWK-Technologien gebührend Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen den erreichten Sachstand im Überblick dar, soweit dies im nationalen gesetzlichen Rahmen relevant ist, wobei insbesondere auf folgende Aspekte einzugehen ist:

a)
Koordinierung zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Fristen, die Entgegennahme und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,
b)
Erstellung möglicher Leitlinien für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 und Durchführbarkeit eines zügigen Planungsverfahrens für die KWK-Erzeuger und
c)
Benennung von Stellen, die bei Streitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden und Antragstellern als Vermittler fungieren.

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