Artikel 8 RL 2004/8/EG
Stromnetz und Tariffragen
(1) Im Hinblick auf die Übertragung und Verteilung von Strom aus hocheffizienter KWK gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 1, 2 und 5 der Richtlinie 2001/77/EG sowie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG.
(2) Solange der KWK-Erzeuger gemäß den nationalen Rechtsvorschriften kein zugelassener Kunde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG ist, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kaufpreise von Reserve- bzw. Zusatzstrom auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und Bedingungen festgelegt werden.
(3) Vorbehaltlich einer Mitteilung an die Kommission können die Mitgliedstaaten insbesondere den Zugang zum Netz für Strom aus hocheffizienten KWK-Klein- und Kleinstanlagen erleichtern.
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