Artikel 7 RL 2004/8/EG
Förderregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist.
(2) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung von Fördermechanismen in den Mitgliedstaaten, durch die ein KWK-Erzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt gefördert wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten.
Die Kommission prüft, ob diese Mechanismen zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 Absatz 1 des Vertrags beitragen.
(3) Die Kommission legt mit dem Bericht nach Artikel 11 eine ausführlich dokumentierte Analyse der Erfahrungen mit der Anwendung und der Koexistenz der verschiedenen, in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fördermechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der Fördermechanismen bei der Förderung der hocheffizienten KWK entsprechend den in Artikel 6 genannten nationalen Potenzialen bewertet. In dem Bericht wird ferner beurteilt, inwieweit die Förderregelungen zur Schaffung stabiler Investitionsbedingungen im Bereich der KWK beigetragen haben.
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