Artikel 6 RL 2004/8/EG

Nationale Potenziale für hocheffiziente KWK

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Analyse des nationalen Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter KWK, einschließlich hocheffizienter Kleinst-KWK.

(2) Diese Analyse

stützt sich auf ausführlich dokumentierte wissenschaftliche Daten und genügt den Kriterien des Anhangs IV;

ermittelt das gesamte für den Einsatz von hocheffizienter KWK in Frage kommende Bedarfspotenzial für Nutzwärme- und Nutzkühlung und die Verfügbarkeit von Brennstoffen und anderen bei der KWK zu nutzenden Energieträgern;

umfasst eine separate Analyse der Hindernisse, die der Verwirklichung des nationalen Potenzials für hocheffiziente KWK entgegenstehen könnten. Insbesondere sind Hindernisse im Zusammenhang mit Brennstoffpreisen und -kosten und dem Zugang zu Energieträgern, Fragen des Netzzugangs, Verwaltungsverfahren sowie der fehlenden Internalisierung externer Kosten bei den Energiepreisen zu berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten bewerten erstmals spätestens am 21. Februar 2007 und danach alle vier Jahre auf Aufforderung der Kommission, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums ergeht, die Fortschritte im Hinblick auf einen höheren Anteil der hocheffizienten KWK.

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