Artikel 5 RL 2004/8/EG

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Festlegung dieser Werte dafür, dass die Herkunft von Strom, der im Rahmen von hocheffizienter KWK erzeugt wurde, nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie sorgen dafür, dass dieser Herkunftsnachweis für Strom den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt, und stellen sicher, dass er auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Stellen benennen, die in Bezug auf die Stromerzeugung und -verteilung unabhängig sind, um die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Herkunftsnachweise zu überwachen.

(3) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen schaffen geeignete Mechanismen, um die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen, und beschreiben in dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 1 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

(4) Regelungen für den Herkunftsnachweis begründen nicht als solche ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Fördermechanismen.

(5) Der Herkunftsnachweis

gibt Aufschluss über den unteren Heizwert des Primärenergieträgers, über die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme sowie über Ort und Zeit der Erzeugung;

gibt Aufschluss über die Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang II, für die der Nachweis ausgestellt wird;

gibt Aufschluss über die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten, von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis verlangen.

(6) Die gemäß Absatz 1 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten — ausschließlich als Nachweis der in Absatz 5 genannten Punkte — gegenseitig anerkannt werden. Die Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen.

Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung verpflichten.

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