Artikel 4 RL 2004/8/EG

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang III legt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 21. Februar 2006 harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme fest. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang III berücksichtigt werden.

(2) Die Kommission untersucht die in Absatz 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zum ersten Mal am 21. Februar 2011 und danach alle vier Jahre, um technologische Entwicklungen und Änderungen bei der Nutzung der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen. Alle aus dieser Untersuchung resultierenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie umsetzen, bevor die Kommission die in Absatz 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt hat, sollten bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre einzelstaatlichen Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme beschließen, die bei der Berechnung der Primärenergieeinsparungen durch die KWK gemäß der in Anhang III beschriebenen Methode benutzt werden.

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