Artikel 3 RL 2004/8/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Kraft-Wärme-Kopplung” die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
b)
„Nutzwärme” die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
c)
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf” den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
d)
„in KWK erzeugter Strom” Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang II festgelegten Methode berechnet wird;
e)
„Reservestrom” den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
f)
„Zusatzstrom” den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt;
g)
„Gesamtwirkungsgrad” die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
h)
„Wirkungsgrad” den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als „lower calorific values” bezeichnet);
i)
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;
j)
„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung” die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
k)
„Kraft-Wärme-Verhältnis” (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
l)
„KWK-Block” einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
m)
„KWK-Kleinstanlage” eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWe;
n)
„KWK-Kleinanlagen” KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MWe;
o)
„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)” die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK.

Außerdem gelten die betreffenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG sowie der Richtlinie 2001/77/EG.

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