ANHANG II RL 2004/8/EG

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

a)
Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

i)
bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang I mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
ii)
bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Anhang I mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

b)
Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang I) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Anhang I) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

    E KWK = Q KWK · C

Hierbei ist:

E KWK
die Strommenge aus KWK
C
die Stromkennzahl
Q KWK
die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs a), b), c), d) und e) gemäß Anhang I verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ Standard-Stromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) 0,95
Gegendruckdampfturbine 0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine 0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung 0,55
Verbrennungsmotor 0,75

Wenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f), g), h), I), j) und k) gemäß Anhang I an, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

c)
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a) und b) genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
d)
Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
e)
Die Kommission legt detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II, einschließlich der Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
f)
Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Buchstaben a) und b) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

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