ANHANG IV RL 2004/8/EG

Kriterien für die Analyse der einzelstaatlichen Potenziale für hocheffiziente KWK

a)
Bei der Prüfung der nationalen Potenziale gemäß Artikel 6 ist zu untersuchen,

welche Brennstoffe voraussichtlich zur Ausschöpfung des KWK-Potenzials eingesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage, in welchem Umfang der Einsatz erneuerbarer Energieträger in den einzelstaatlichen Wärmemärkten durch KWK gefördert werden kann;

welche der KWK-Technologien des Anhangs I voraussichtlich zur Ausschöpfung des nationalen KWK-Potenzials eingesetzt werden;

welche Art der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom bzw., soweit durchführbar, von mechanischer Energie durch die hocheffiziente KWK ersetzt werden soll;

welcher Anteil des Potenzials auf die Modernisierung bestehender Kapazitäten und welcher auf den Bau neuer Kapazitäten entfällt.

b)
Die Analyse muss geeignete Verfahren zur Beurteilung der Kosteneffizienz (in Form von Primärenergieeinsparungen) der Erhöhung des Anteils der hocheffizienten KWK am nationalen Energiemix enthalten. Bei der Analyse der Kosteneffizienz werden ferner einzelstaatliche Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen berücksichtigt, die die Gemeinschaft mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist.
c)
Im Rahmen der Analyse des nationalen KWK-Potenzials sind auch die Potenziale für die Jahre 2010, 2015 und 2020 sowie nach Möglichkeit jeweils eine Kostenschätzung für diese Jahre anzugeben.

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