Artikel 1 RL 2005/12/EG
Die Richtlinie 2003/25/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
- 2.3
-
Die Dichtigkeit von Quer- und Längsschotten, die als wirksam in Betracht gezogen werden, um das in der betreffenden Abteilung auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck als angesammelt angenommene Wasser zu begrenzen, muss dem Entwässerungssystem entsprechen und dem hydrostatischen Druck nach den Ergebnissen der Leckrechnung standhalten. Die Schotte müssen mindestens 4 m hoch sein, außer bei einem Wasserstand von weniger als 0,5 m. In diesem Fall berechnet sich die Höhe des Schotts wie folgt:
Bh = 8hw
dabei ist
Bh: Höhe des Schotts,
hw: Wasserstand.
In jedem Fall muss die Höhe des Schotts mindestens 2,2 m betragen. Bei einem Schiff mit Hängedecks für Autos darf die Mindesthöhe des Schotts nicht geringer sein als die Höhe bis zur Unterseite des Hängedecks in seiner ausgefahrenen Stellung.
- b)
- Die Anlage „Modellversuchsmethode” erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.
- 2.
- Anhang II Teil II „Modellversuche” erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.
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