Präambel RL 2005/12/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2003/25/EG gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, unabhängig von deren Flagge, die in der Auslandfahrt im Linienverkehr von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
- (2)
- Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG schreibt vor, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I der Richtlinie ausgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen müssen und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Anforderungen die in Anhang II aufgeführten Leitlinien heranziehen.
- (3)
- Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/25/EG können die Anhänge der Richtlinie nach dem in deren Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), zu berücksichtigen.
- (4)
- Mit der IMO-Entschließung MSC 141(76) vom 5. Dezember 2002 wurde eine überarbeitete Modellversuchsmethode einschließlich entsprechender Leitlinien im Rahmen der Entschließung 14 der SOLAS-Konferenz von 1995 eingeführt. Die Entschließung 14 betrifft regionale Übereinkünfte über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe.
- (5)
- Die in der Richtlinie 2003/25/EG vorgesehene Modellversuchsmethode ist durch die überarbeitete Modellversuchsmethode zu ersetzen. Schiffe, die den Test nach der vorher angewandten Modellversuchsmethode bestanden haben, brauchen ihn nicht zu wiederholen.
- (6)
- Die Richtlinie 2003/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.
- (2)
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).
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