Artikel 8 RL 2005/28/EG
(1) Die Daten in der Prüferinformation gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2001/20/EG werden in prägnanter, einfacher, objektiver, ausgewogener Form und frei von Werbung dargestellt, so dass ein Kliniker oder potenzieller Prüfer diese verstehen und eine unvoreingenommene Risiko-/Nutzen-Bewertung bezüglich der Angemessenheit der vorgeschlagenen klinischen Prüfung vornehmen kann.
Unterabsatz 1 gilt auch für eventuelle Aktualisierungen der Prüferinformationen.
(2) Liegt für das Prüfpräparat eine Genehmigung vor, so kann anstelle der Prüferinformation die Zusammenfassung der Produktmerkmale verwendet werden.
(3) Die Prüferinformation wird mindestens einmal jährlich vom Sponsor validiert und aktualisiert.
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