Artikel 4 RL 2005/32/EG

Pflichten des Importeurs

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht;

die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

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