Artikel 4 RL 2005/32/EG
Pflichten des Importeurs
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
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sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht;
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die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
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