Artikel 5 RL 2005/32/EG

Kennzeichnung und Konformitätserklärung

(1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2) Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” gemäß dem Muster in Anhang III.

(3) Die Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.

(4) An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird.

Die Mitgliedstaaten lassen auch zu, dass diese Angaben in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

a)
ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können,
b)
den voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts und die Art der erforderlichen Informationen.

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