Artikel 1 RL 2005/35/EG

Ziel

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Normen für die Verschmutzung durch Schiffe in das Unionsrecht aufzunehmen und sicherzustellen, dass gegen Unternehmen oder andere juristische oder natürliche Personen, die für illegale Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen.

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