Artikel 10 RL 2005/35/EG

Informations- und Erfahrungsaustausch

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) beim Informationsaustausch zusammen und nutzen dabei das in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannte System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet), um folgende Ziele zu erreichen:

a)
Verbesserung der für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen, insbesondere im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten europäischen satellitengestützten Dienstes zum Aufspüren von Verschmutzungen (CleanSeaNet) und anderer einschlägiger Berichterstattungsmechanismen, um zuverlässige Methoden zur Rückverfolgung von Schadstoffen im Meer zu entwickeln;
b)
Entwicklung und Umsetzung eines geeigneten Kontroll- und Überwachungssystems, das die gemäß Buchstabe a bereitgestellten Informationen mit den den Mitgliedstaaten von der Kommission in SafeSeaNet, THETIS-EU und anderen Informationsdatenbanken und -instrumenten der Union zur Verfügung gestellten Informationen zusammenfasst, um die frühzeitige Ermittlung und Überwachung von Schiffen, die Schadstoffe einleiten, zu erleichtern und damit die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Behörden zu optimieren;
c)
bestmögliche Nutzung der gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes bereitgestellten sowie der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a gemeldeten Informationen, um den Zugang zu diesen Informationen und deren Austausch zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, und
d)
bis zum 6. Juli 2030 Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden alle Meldungen mit hohem Konfidenzniveau digital analysieren und angeben, ob sie diese von CleanSeaNet übermittelten Meldungen mit hohem Konfidenzniveau jährlich überprüfen, wobei sie eine Überprüfungsquote von mindestens 25 % für diese Meldungen mit hohem Konfidenzniveau anstreben, wobei der Ausdruck „überprüfen” alle Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden mit Blick auf eine von CleanSeaNet übermittelte Meldung umfasst, um festzustellen, ob die fragliche Meldung mit einer illegalen Einleitung einhergeht. Leitet ein Mitgliedstaat keine Überprüfung einer Meldung ein, so sollte er die Gründe für seine Untätigkeit angeben.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen über erhebliche von Schiffen ausgehende Verschmutzungsereignisse zeitnah in den betroffenen Fischerei- und Küstengebieten verbreitet werden.

(3) Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Experten, einschließlich Experten aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und den Gewerkschaften über die Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union, um gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien zur Durchsetzung dieser Richtlinie einzuführen.

(4) Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit Blick darauf, wie für eine wirksame Festlegung und Anwendung von Sanktionen gesorgt werden kann. Auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs kann die Kommission Leitlinien unter anderem zu Arten von Schadstoffen und zu empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

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