Artikel 10a RL 2005/35/EG
Berichterstattung
(1) Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument ein, das der Erhebung und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems dient.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte elektronische Berichterstattungsinstrument übermittelt werden:
- a)
- Informationen über die nach einer von CleanSeaNet übermittelten Warnmeldung von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen oder die Gründe, aus denen eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wurde, schnellstmöglich nach Abschluss der Folgemaßnahmen oder nach dem Ergehen des Beschlusses, dass eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wird;
- b)
- Informationen über die gemäß Artikel 6 durchgeführten Inspektionen oder anderen ergriffenen geeigneten Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss der Inspektionen oder der anderen geeigneten Maßnahmen;
- c)
- Informationen über die gemäß Artikel 7 ergriffenen Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss dieser Maßnahmen, und
- d)
- Informationen über Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie verhängt wurden, nachdem die Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren abgeschlossen wurden, unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr, in dem die Sanktionen verhängt wurden, folgt. Soweit die Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten enthalten, werden diese Informationen anonymisiert.
(3) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich zur Konkretisierung der Art der zu übermittelnden Informationen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen Berichterstattungsinstrument haben werden.
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