Artikel 5b RL 2005/35/EG
Anstiftung und Beihilfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anstiftung oder Beihilfe zu den in Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 genannten vorsätzlichen strafbaren Handlungen unter Strafe gestellt wird.
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