Artikel 8 RL 2005/35/EG

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden können.

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