Artikel 8a RL 2005/35/EG

Sanktionen gegen natürliche Personen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

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