Artikel 8b RL 2005/35/EG

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine leitende Stellung innerhalb der Struktur der juristischen Person innehat aufgrund

a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer der in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b nicht aus.

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