Artikel 8c RL 2005/35/EG
Sanktionen gegen juristische Personen
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8b verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.
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