Artikel 58 RL 2005/36/EG
Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nachstehend „Ausschuss” genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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