Artikel 59 RL 2005/36/EG
Konsultation
Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffenen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die genannten Konsultationen zur Verfügung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.