ANHANG II RL 2005/36/EG

Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii

1.
Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland:

Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger

Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in)(1)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)

Logopäde/Logopädin

Orthoptist(in)

staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)

staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)

medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik

veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)

Diätassistent(in)

Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)

Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger

Sprachtherapeut(in)

in der Tschechischen Republik:

Assistent in der Gesundheitspflege ( „zdravotnický asistent” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška” -Prüfung abgeschlossen wird.

Ernährungsmedizinischer Assistent ( „nutriční asistent” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška” -Prüfung abgeschlossen wird. in Italien:

Zahntechniker ( „odontotecnico” )

Optiker ( „ottico” )

in Zypern:

Zahntechniker ( „οδοντοτεχνίτης” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

Optiker ( „τεχνικός oπτικός” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt. in Lettland:

Zahnarzthelfer ( „zobārstniecības māsa” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

biomedizinisch-technischer Labor-Assistent ( „biomedicīnas laborants” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

Zahntechniker ( „zobu tehniķis” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

physiotherapeutischer Assistent ( „fizioterapeita asistents” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss. in Luxemburg:

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en radiologie” )

medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) de laboratoire” )

Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ( „infirmier/ière psychiatrique” )

Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en chirurgie” )

Kinderkrankenpfleger/-schwester ( „infirmier/ière puériculteur/trice” )

Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ( „infirmier/ière anesthésiste” )

Geprüfte(r) Masseur(in) ( „masseur/euse diplômé(e)” )

Erzieher(in) ( „éducateur/trice” )

in den Niederlanden:

veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ( „dierenartsassistent” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich
i)
einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; oder
ii)
einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
iii)
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
iv)
im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten ( „dierenartsassistent” ) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule ( „MBO” -System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems ( „LLW” ); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
in Österreich:

spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Kontaktlinsenoptiker(in)

Fußpfleger(in)

Hörgeräteakustiker(in)

Drogist(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Masseur(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Kindergärtner(in)

Erzieher(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt. in der Slowakei:

Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) ( „učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých školách” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von fünf Semestern in Tanzpädagogik.

Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen ( „vychovávatel' v špeciálnych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung.

2.
„Mester/Meister/Maître” (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister” für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark:

Optiker ( „optometrist” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester” zu führen.

Orthopädiemechaniker ( „ortopædimekaniker” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester” zu führen.

Orthopädieschuhmacher ( „ortopædiskomager” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester” zu führen. in Deutschland:

Augenoptiker

Zahntechniker

Bandagist

Hörgeräteakustiker

Orthopädiemechaniker

Orthopädieschuhmacher

in Luxemburg:

Augenoptiker ( „opticien” )

Zahntechniker ( „mécanicien dentaire” )

Hörgeräteakustiker ( „audioprothésiste” )

Orthopädiemechaniker-Bandagist ( „mécanicien orthopédiste/bandagiste” )

Orthopädieschuhmacher ( „orthopédiste-cordonnier” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk” . in Österreich:

Bandagist

Miederwarenerzeuger

Optiker

Orthopädieschuhmacher

Orthopädietechniker

Zahntechniker

Gärtner

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und mit der Meisterprüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels „Meister” . Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere:

Meister in der Landwirtschaft

Meister in der ländlichen Hauswirtschaft

Meister im Gartenbau

Meister im Feldgemüsebau

Meister im Obstbau und in der Obstverwertung

Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft

Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Meister in der Pferdewirtschaft

Meister in der Fischereiwirtschaft

Meister in der Geflügelwirtschaft

Meister in der Bienenwirtschaft

Meister in der Forstwirtschaft

Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine dreijährige berufspraktische Erfahrungszeit und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels „Meister” . in Polen:

Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung ( „Nauczyciel praktycznej nauki zawodu” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von
i)
entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,
ii)
oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung
iii)
oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.
in der Slowakei:

Meister in der beruflichen Bildung ( „majster odbornej výchovy” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Bildung (vollständige berufliche Sekundarschulbildung und/oder Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre), einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder an den technischen Hochschulen oder einer vollständigen Sekundarschulbildung und einer Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann.

3.
Schifffahrt

a)
Schiffsführung
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik:

Nautischer Offiziersassistent ( „palubní asistent” )

Nautischer Wachoffizier ( „námořní poručík” )

Erster Offizier ( „první palubní důstojník” )

Kapitän ( „kapitán” )

Technischer Offiziersassistent ( „strojní asistent” )

Technischer Wachoffizier ( „strojní důstojník” )

Zweiter technischer Offizier ( „druhý strojní důstojník” )

Leiter der Maschinenanlage ( „první strojní důstojník” )

Schiffselektriker ( „elektrotechnik” )

Leitender Schiffselektriker ( „elektrodůstojník” ).

in Dänemark:

Kapitän der Handelsmarine ( „skibsfører” )

Erster Offizier ( „overstyrmand” )

Steuermann, Wachoffizier ( „enestyrmand, vagthavende styrmand” )

Wachoffizier ( „vagthavende styrmand” )

Schiffsbetriebsmeister ( „maskinchef” )

Leitender technischer Offizier ( „l. maskinmester” )

Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ( „l. maskinmester/vagthavende maskinmester” )

in Deutschland:

Kapitän AM

Kapitän AK

Nautischer Schiffsoffizier AMW

Nautischer Schiffsoffizier AKW

Schiffsbetriebstechniker CT — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsmaschinist CMa — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsbetriebstechniker CTW

Schiffsmaschinist CMaW — Technischer Alleinoffizier

in Italien:

Nautischer Offizier ( „ufficiale di coperta” )

Technischer Offizier ( „ufficiale di macchina” )

in Lettland:

Leitender Schiffselektrotechniker ( „Kuģu elektromehāniķis” )

Kühlsystembediener ( „Kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” )

in den Niederlanden:

Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ( „stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)” )

Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ( „diploma motordrijver” )

VTS-Beamter ( „VTS-functionaris” )

Erforderlich ist:

in der Tschechischen Republik

i)
für den Nautischen Offiziersassistenten ( „palubní asistent” )

1.
Mindestalter: 20 Jahre.
2.
a)
Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schifffahrt” ), die jeweils mit der „maturitní zkouška” -Prüfung abzuschließen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder
b)
zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde.

ii)
für den Nautischen Wachoffizier ( „námořní poručík” )

1.
Zugelassene Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens sechs Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens sechs Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes.
2.
Ordnungsgemäß geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter.

iii)
für den Ersten Offizier ( „první palubní důstojník” )

Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens zwölf Monaten.

iv)
für den Kapitän ( „kapitán” )

=
Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000.
=
Befähigungszeugnis als Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr.

v)
für den Technischen Offiziersassistent ( „strojní asistent” )

1.
Mindestalter: 20 Jahre.
2.
Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schiffsingenieurwesen” ) und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung.

vi)
für den Technischen Wachoffizier ( „strojní důstojník” )

Zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens sechs Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule.

vii)
für den Zweiten technischen Offizier ( „druhý strojní důstojník” )

Zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Funktion eines Dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben.

viii)
für den Leiter der Maschinenanlage ( „první strojní důstojník” )

Befähigungszeugnis für den Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten in dieser Funktion.

ix)
für den Schiffselektriker ( „elektrotechnik” )

1.
Mindestalter: 18 Jahre.
2.
Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška” abzuschließen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

x)
für den Leitenden Schiffselektriker ( „elektrodůstojník” )

1.
Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška” bzw. einem Staatsexamen abzuschließen ist.
2.
Zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule.

in Dänemark eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt

i)
für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung
ii)
für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in Lettland

i)
für den Leitenden Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” )

1.
Mindestalter: 18 Jahre.
2.
Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

ii)
für den Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” )

1.
Mindestalter: 18 Jahre.
2.
Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;

in den Niederlanden:

i)
für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ( „stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)” ) und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen ( „diploma motordrijver” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;
ii)
für den VTS-Beamten ( „VTS-functionaris” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ( „HBO” ) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule ( „MBO” ), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.

b)
Hochseefischerei:
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland:

Kapitän BG/Fischerei

Kapitän BLK/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei

in den Niederlanden:

Technischer Deckoffizier V ( „stuurman werktuigkundige V” )

Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ( „werktuigkundige IV visvaart” )

Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen ( „stuurman IV visvaart” )

Technischer Deckoffizier VI ( „stuurman werktuigkundige VI” )

Erforderlich ist

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.

4.
Technischer Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter ( „autorizovaný technik, autorizovaný stavitel” )

Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die vier Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und fünf Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäß Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).

Schienenfahrzeugführer ( „Fyzická osoba řídící drážní vozidlo” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird.

Gleiskontrolltechniker ( „drážní revizní technik” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik diemit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird.

Fahrlehrer ( „učitel autoškoly” )

Mindestalter: 24 Jahre; die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Verkehrswesen” oder „Maschinenbau” , die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird.

Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen ( „kontrolní technik STK” )

Mindestalter: 21 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird; daran schließt sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen.

Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ( „mechanik měření emisí” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” endet; außerdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang „Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen” mit einer Dauer von acht Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.

Kapitän erster Klasse ( „kapitán I. třídy” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschließt. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschließen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen ( „restaurátor památek, které jsou díly uměleckých řemesel” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung” oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.

Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert ( „restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung” eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.

Abfallentsorger ( „odpadový hospodář” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška” abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre.

Sprengmeister ( „technický vedoucí odstřelů” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška” endet, umfasst und an die sich Folgendes anschließt: zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe; ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt; eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen; ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschließt. in Italien:

Vermessungstechniker ( „geometra” )

staatlich geprüfter Landwirt ( „perito agrario” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:
i)
im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;
ii)
im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.
in Lettland:

Lokführergehilfe ( „vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs” )

Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus. in den Niederlanden:

Gerichtsvollzieher ( „gerechtsdeurwaarder” )

Zahnprothetiker ( „tandprotheticus” )

Erforderlich ist
i)
im Fall des Gerichtsvollziehers ( „gerechtsdeurwaarder” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;
ii)
im Fall des Zahnprothetikers ( „tandprotheticus” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.
in Österreich:

Förster

Technisches Büro

Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe

Arbeitsvermittlung

Vermögensberater

Berufsdetektiv

Bewachungsgewerbe

Immobilienmakler

Immobilienverwalter

Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer

Inkassobüro/Inkassoinstitut

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.

Berater in Versicherungsangelegenheiten

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt.

Planender Baumeister

Planender Zimmermeister

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).

Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994

Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999

in Polen:

Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań” )

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge” und drei Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów” )

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Kraftfahrzeuge” und vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle ( „Diagnosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów” )

Erforderlich ist
i)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge” und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder
ii)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als „Kraftfahrzeuge” sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt
und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe umfasst. Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.

Fahrdienstleiter ( „dyżurny ruchu” )

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 45 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung.

5.
Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( „National Vocational Qualifications” ) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( „Scottish Vocational Qualifications” ) zugelassen sind:

zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger ( „listed veterinary nurse” )

Bergbau-Elektroingenieur ( „mine electrical engineer” )

Bergbauingenieur ( „mine mechanical engineer” )

Zahnheilkundiger ( „dental therapist” )

Zahnpfleger ( „dental hygienist” )

Augenoptiker ( „dispensing optician” )

Bergwerksbeauftragter ( „mine deputy” )

Konkursverwalter ( „insolvency practitioner” )

zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ( „licensed conveyancer” )

Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „first mate — freight/passenger ships — unrestricted” )

Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „second mate — freight/passenger ships — unrestricted” )

Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „third mate — freight/passenger ships unrestricted” )

Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „deck officer — freight/passenger ships — unrestricted” )

technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet ( „engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area” )

geprüfter Abfalltechniker ( „certified technically competent person in waste management” )

Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( „National Vocational Qualifications (NVQs)” ) bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( „Scottish Vocational Qualifications” ) zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( „National Framework of Vocational Qualifications” ) des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

Fußnote(n):

(1)

Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” durch „Physiotherapeut(in)” ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” führen.

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