ANHANG II RL 2005/36/EG
Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii
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1.
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Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland:- —
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in)
- —
Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in)(1)
- —
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)
- —
Logopäde/Logopädin
- —
Orthoptist(in)
- —
staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)
- —
staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)
- —
medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)
- —
medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)
- —
medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik
- —
veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)
- —
Diätassistent(in)
- —
Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)
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Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger
- —
Sprachtherapeut(in)
- —
Altenpfleger(in)
- —
entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird,
- —
oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird,
- —
oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird.
- —
Assistent in der Gesundheitspflege ( „zdravotnický asistent” )
- —
Ernährungsmedizinischer Assistent ( „nutriční asistent” )
- —
Zahntechniker ( „odontotecnico” )
- —
Optiker ( „ottico” )
- —
entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird,
- —
oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird,
- —
oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird.
- —
Zahntechniker ( „οδοντοτεχνίτης” )
- —
Optiker ( „τεχνικός oπτικός” )
- —
Zahnarzthelfer ( „zobārstniecības māsa” )
- —
biomedizinisch-technischer Labor-Assistent ( „biomedicīnas laborants” )
- —
Zahntechniker ( „zobu tehniķis” )
- —
physiotherapeutischer Assistent ( „fizioterapeita asistents” )
- —
medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en radiologie” )
- —
medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) de laboratoire” )
- —
Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ( „infirmier/ière psychiatrique” )
- —
Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en chirurgie” )
- —
pädiatrische(r) Krankenpfleger(in) ( „infirmier/ière en pédiatrie” )
- —
Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger(in) ( „infirmier(ère) en anesthésie et en réanimation” )
- —
Masseur ( „masseur” )
- —
Erzieher(in) ( „éducateur/trice” )
- —
entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird,
- —
oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird,
- —
oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird.
- —
veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ( „dierenartsassistent” )
- —
spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
- —
spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
- —
Kontaktlinsenoptiker(in)
- —
Fußpfleger(in)
- —
Hörgeräteakustiker(in)
- —
Drogist(in)
- —
Masseur(in)
- —
Kindergärtner(in)
- —
Erzieher(in)
- —
Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
- —
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
- —
Sonderausbildung in der Intensivpflege
- —
Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
- —
Sonderausbildung in der Anästhesiepflege
- —
Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie
- —
Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
- —
Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
- —
Sonderausbildung für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
- —
Sonderausbildung für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
- —
Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) ( „učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých školách” )
- —
Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen ( „vychovávatel' v špeciálnych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb” )
- —
Zahntechniker ( „zubný technik” )
- 2.
- „Mester/Meister/Maître” (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister” für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark:- —
Optiker ( „optometrist” )
- —
Orthopädiemechaniker ( „ortopædimekaniker” )
- —
Orthopädieschuhmacher ( „ortopædiskomager” )
- —
Augenoptiker
- —
Zahntechniker
- —
Orthopädietechniker
- —
Hörgeräteakustiker
- —
Orthopädiemechaniker
- —
Orthopädieschuhmacher
- —
Augenoptiker ( „opticien” )
- —
Zahntechniker ( „mécanicien dentaire” )
- —
Hörgeräteakustiker ( „audioprothésiste” )
- —
Orthopädiemechaniker-Bandagist ( „mécanicien orthopédiste/bandagiste” )
- —
Orthopädieschuhmacher ( „orthopédiste-cordonnier” )
- —
Bandagist
- —
Miederwarenerzeuger
- —
Optiker
- —
Orthopädieschuhmacher
- —
Orthopädietechniker
- —
Zahntechniker
- —
Gärtner
- —
Meister in der Landwirtschaft
- —
Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
- —
Meister im Gartenbau
- —
Meister im Feldgemüsebau
- —
Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
- —
Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- —
Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- —
Meister in der Pferdewirtschaft
- —
Meister in der Fischereiwirtschaft
- —
Meister in der Geflügelwirtschaft
- —
Meister in der Bienenwirtschaft
- —
Meister in der Forstwirtschaft
- —
Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- —
Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
- —
Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung ( „Nauczyciel praktycznej nauki zawodu” )
- i)
- entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,
- ii)
- oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung
- iii)
- oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.
- —
Meister in der beruflichen Bildung ( „majster odbornej výchovy” )
- 2a.
- „Meister/Maître” (schulische und berufliche Bildung, die zum Berufsabschluss „Meister/Maître” führt) in den folgenden Berufen:
in Deutschland:- —
Metallbauer
- —
Chirurgiemechaniker
- —
Karosserie- und Fahrzeugbauer
- —
Kraftfahrzeugtechniker
- —
Zweiradmechaniker
- —
Kälteanlagenbauer
- —
Informationstechniker
- —
Landmaschinenmechaniker
- —
Büchsenmacher
- —
Klempner
- —
Installateur und Heizungsbauer
- —
Elektrotechniker
- —
Elektromaschinenbauer
- —
Boots- und Schiffbauer
- —
Maurer und Betonbauer
- —
Ofen- und Luftheizungsbauer
- —
Zimmerer
- —
Dachdecker
- —
Straßenbauer
- —
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- —
Brunnenbauer
- —
Steinmetz und Steinbildhauer
- —
Stuckateur
- —
Maler und Lackierer
- —
Gerüstbauer
- —
Schornsteinfeger
- —
Feinwerkmechaniker
- —
Tischler
- —
Seiler
- —
Bäcker
- —
Konditor
- —
Fleischer
- —
Frisör
- —
Glaser
- —
Glasbläser und Glasapparatebauer
- —
Vulkaniseure und Reifenmechaniker
- —
Bäcker — Konditor ( „boulanger-pâtissier” )
- —
Konditor — Süßwarenhersteller ( „pâtissier-chocolatier-confiseur-glacier” )
- —
Metzger ( „boucher-charcutier” )
- —
Metzger ( „boucher-charcutier” ) — Pferdemetzger ( „boucher-charcutier-chevalin” )
- —
Traiteur ( „traiteur” )
- —
Müller ( „meunier” )
- —
Herren- und Damenschneider ( „tailleur-couturier” )
- —
Hutmacher ( „modiste-chapelier” )
- —
Kürschner ( „fourreur” )
- —
Schuhmacher ( „bottier-cordonnier” )
- —
Uhrmacher ( „horloger” )
- —
Gold- und Silberschmied ( „bijoutier-orfèvre” )
- —
Frisör ( „coiffeur” )
- —
Kosmetiker ( „esthéticien” )
- —
Maschinenbaumechaniker ( „mécanicien en mécanique générale” )
- —
Aufzugs-, Rolltreppen- und Wartungsinstallateur ( „installateur d’ascenseurs, de monte-charges, d’escaliers mécaniques et de matériel de manutention” )
- —
Büchsenmacher ( „armurier” )
- —
Schmied ( „forgeron” )
- —
Industrie-, Baumaschinen- und Materialmechaniker ( „mécanicien de machines et de matériels industriels et de la construction” )
- —
Kraftfahrzeug- und Motorradmechaniker ( „mécanicien-électronicien d’autos et de motos” )
- —
Karosserie- und Fahrzeugbauer ( „constructeur réparateur de carosseries” )
- —
Kraftfahrzeugspengler und -lackierer ( „débosseleur-peintre de véhicules automoteurs” )
- —
Ankerwickler ( „bobineur” )
- —
Elektroniker audiovisuelle Anlagen und Geräte ( „électronicien d’installations et d’appareils audiovisuels” )
- —
Kabelnetzbauer und -reparateur ( „constructeur réparateur de réseaux de télédistribution” )
- —
Elektroniker für Bürotechnik ( „électronicien en bureautique et en informatique” )
- —
Land- und Weinbaumaschinenmechaniker ( „mécanicien de machines et de matériel agricoles et viticoles” )
- —
Kesselbauer ( „chaudronnier” )
- —
Galvaniseur ( „galvaniseur” )
- —
Kraftfahrzeugsachverständiger ( „expert en automobiles” )
- —
Bauunternehmer ( „entrepreneur de construction” )
- —
Unternehmer für Straßenbau und Pflasterarbeiten ( „entrepreneur de voirie et de pavage” )
- —
Estrichleger ( „confectionneur de chapes” )
- —
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer ( „entrepreneur d’isolations thermiques, acoustiques et d’étanchéité” )
- —
Heizungs- und Wasserinstallateur ( „installateur de chauffage-sanitaire” )
- —
Kälteanlagenbauer ( „installateur frigoriste” )
- —
Elektriker ( „électricien” )
- —
Leuchtreklamenhersteller ( „installateur d’enseignes lumineuses” )
- —
Informationstechnologie- und Kommunikationselektroniker ( „électronicien en communication et en informatique” )
- —
Alarm- und Sicherheitsanlagenbauer ( „installateur de systèmes d’alarmes et de sécurité” )
- —
Schreiner — Möbelbauer ( „menuisier-ébéniste” )
- —
Parkettleger ( „parqueteur” )
- —
Monteur von Fertigbauteilen ( „poseur d’éléments préfabriqués” )
- —
Rollladen-, Jalousien- und Markisenbauer ( „fabricant poseur de volets, de jalousies, de marquises et de store” )
- —
Metallbauer ( „entrepreneur de constructions métalliques” )
- —
Ofenbauer ( „constructeur de fours” )
- —
Dachdecker — Klempner ( „couvreur-ferblantier” )
- —
Zimmerer ( „charpentier” )
- —
Marmorschleifer — Steinhauer ( „marbrier-tailleur de pierres” )
- —
Fliesen- und Plattenleger ( „carreleur” )
- —
Gipser und Fassadenmacher ( „plafonneur-façadier” )
- —
Anstreicher ( „peintre-décorateur” )
- —
Glaser ( „vitrier-miroitier” )
- —
Raumausstatter ( „tapissier-décorateur” )
- —
Kamin- und Kachelofenbauer ( „constructeur poseur de cheminées et de poêles en faïence” )
- —
Drucker ( „imprimeur” )
- —
Mediengestalter ( „opérateur média” )
- —
Siebdrucker ( „sérigraphe” )
- —
Buchbinder ( „relieur” )
- —
Mechaniker medizinisch-chirurgische Geräte ( „mécanicien de matériel médico-chirurgical” )
- —
Fahrlehrer ( „instructeur de conducteurs de véhicules automoteurs” )
- —
Metallbauer von Außenbekleidungen und Dachblechen ( „fabricant poseur de bardages et toitures métalliques” )
- —
Fotograf ( „photographe” )
- —
Musikinstrumentenbauer und -reparateur ( „fabricant réparateur d’instruments de musique” )
- —
Schwimmlehrer ( „instructeur de natation” )
- —
Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten
- —
Bäcker
- —
Brunnenmeister
- —
Dachdecker
- —
Elektrotechnik
- —
Fleischer
- —
Friseur und Perückenmacher (Stylist)
- —
Gas- und Sanitärtechnik
- —
Glaser
- —
Glasbeleger und Flachglasschleifer
- —
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
- —
Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (verbundenes Handwerk)
- —
Hafner
- —
Heizungstechnik
- —
Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
- —
Kälte- und Klimatechnik
- —
Kommunikationselektronik
- —
Konditor (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
- —
Kraftfahrzeugtechnik
- —
Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und -lackierer (verbundenes Handwerk)
- —
Kunststoffverarbeitung
- —
Maler und Anstreicher
- —
Lackierer
- —
Vergolder und Staffierer
- —
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
- —
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung
- —
Mechatroniker für Elektronik
- —
Büro- und EDV-Systemtechnik
- —
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
- —
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
- —
Oberflächentechnik
- —
Metalldesign (verbundenes Handwerk)
- —
Schlosser
- —
Schmied
- —
Landmaschinentechnik
- —
Spengler
- —
Kupferschmied (verbundenes Handwerk)
- —
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
- —
Stukkateur und Trockenausbauer
- —
Tischler
- —
Modellbauer
- —
Binder
- —
Drechsler
- —
Bootsbauer
- —
Bildhauer (verbundenes Handwerk)
- —
Vulkaniseur
- —
Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
- —
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
- —
Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten
- 3.
- Schifffahrt
- a)
- Schiffsführung
- —
Leitender Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” )
- —
Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” )
- —
VTS-Beamter ( „VTS-functionaris” )
- —
in Lettland
- i)
- für den Leitenden Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” ):
- 1.
- Mindestalter: 18 Jahre.
- 2.
- Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;
- ii)
- für den Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” ):
- 1.
- Mindestalter: 18 Jahre.
- 2.
- Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;
- —
in den Niederlanden:
eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ( „HBO” ) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule ( „MBO” ), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.
- b)
- Hochseefischerei:
- —
Kapitän BG/Fischerei
- —
Kapitän BLK/Fischerei
- —
Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei
- —
Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei
- —
Technischer Deckoffizier V ( „stuurman werktuigkundige V” )
- —
Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ( „werktuigkundige IV visvaart” )
- —
Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen ( „stuurman IV visvaart” )
- —
Technischer Deckoffizier VI ( „stuurman werktuigkundige VI” )
- —
in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;
- —
in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.
- 4.
- Technischer Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- —
zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter ( „autorizovaný technik, autorizovaný stavitel” )
- —
Schienenfahrzeugführer ( „Fyzická osoba řídící drážní vozidlo” )
- —
Gleiskontrolltechniker ( „drážní revizní technik” )
- —
Fahrlehrer ( „učitel autoškoly” )
- —
Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen ( „kontrolní technik STK” )
- —
Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ( „mechanik měření emisí” )
- —
Kapitän erster Klasse ( „kapitán I. třídy” )
- —
Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen ( „restaurátor památek, které jsou díly uměleckých řemesel” )
- —
Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert ( „restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty” )
- —
Abfallentsorger ( „odpadový hospodář” )
- —
Sprengmeister ( „technický vedoucí odstřelů” )
- —
Vermessungstechniker ( „geometra” )
- —
staatlich geprüfter Landwirt ( „perito agrario” )
- i)
- im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;
- ii)
- im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.
- —
Lokführergehilfe ( „vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs” )
- —
Gerichtsvollzieher ( „gerechtsdeurwaarder” )
- —
Zahnprothetiker ( „tandprotheticus” )
- i)
- im Fall des Gerichtsvollziehers ( „gerechtsdeurwaarder” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;
- ii)
- im Fall des Zahnprothetikers ( „tandprotheticus” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.
- —
Förster
- —
Technisches Büro
- —
Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe
- —
Arbeitsvermittlung
- —
Vermögensberater
- —
Berufsdetektiv
- —
Bewachungsgewerbe
- —
Immobilienmakler
- —
Immobilienverwalter
- —
Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer
- —
Inkassobüro/Inkassoinstitut
- —
Berater in Versicherungsangelegenheiten
- —
Planender Baumeister
- —
Planender Zimmermeister
- —
Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994
- —
Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999
- —
Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań” )
- —
Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów” )
- —
Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle ( „Diagnosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów” )
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge” und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder
- ii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als „Kraftfahrzeuge” sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt
- —
Fahrdienstleiter ( „dyżurny ruchu” )
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 45-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 63-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- iii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- iv)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung.
- —
Zugchef ( „kierownik pociągu” ),
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung;
- —
Schiffsmechaniker Binnenschifffahrt ( „mechanik statkowy żeglugi śródlądowej” )
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt), sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I, eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt) sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung.
- 5.
- Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( „National Vocational Qualifications” ) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( „Scottish Vocational Qualifications” ) zugelassen sind:
- —
zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger ( „listed veterinary nurse” )
- —
Bergbau-Elektroingenieur ( „mine electrical engineer” )
- —
Bergbauingenieur ( „mine mechanical engineer” )
- —
Zahnheilkundiger ( „dental therapist” )
- —
Zahnpfleger ( „dental hygienist” )
- —
Augenoptiker ( „dispensing optician” )
- —
Bergwerksbeauftragter ( „mine deputy” )
- —
Konkursverwalter ( „insolvency practitioner” )
- —
zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ( „licensed conveyancer” )
- —
Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „first mate — freight/passenger ships — unrestricted” )
- —
Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „second mate — freight/passenger ships — unrestricted” )
- —
Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „third mate — freight/passenger ships unrestricted” )
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Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „deck officer — freight/passenger ships — unrestricted” )
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technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet ( „engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area” )
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geprüfter Abfalltechniker ( „certified technically competent person in waste management” )
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Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.
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Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.
Fußnote(n):
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Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” durch „Physiotherapeut(in)” ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” führen.
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