ANHANG II RL 2005/36/EG
Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii
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1.
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Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland:- —
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
- —
Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in)(1)
- —
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)
- —
Logopäde/Logopädin
- —
Orthoptist(in)
- —
staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)
- —
staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)
- —
medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)
- —
medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)
- —
medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik
- —
veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)
- —
Diätassistent(in)
- —
Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)
- —
Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger
- —
Sprachtherapeut(in)
- —
Assistent in der Gesundheitspflege ( „zdravotnický asistent” )
- —
Ernährungsmedizinischer Assistent ( „nutriční asistent” )
- —
Zahntechniker ( „odontotecnico” )
- —
Optiker ( „ottico” )
- —
Zahntechniker ( „οδοντοτεχνίτης” )
- —
Optiker ( „τεχνικός oπτικός” )
- —
Zahnarzthelfer ( „zobārstniecības māsa” )
- —
biomedizinisch-technischer Labor-Assistent ( „biomedicīnas laborants” )
- —
Zahntechniker ( „zobu tehniķis” )
- —
physiotherapeutischer Assistent ( „fizioterapeita asistents” )
- —
medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en radiologie” )
- —
medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) de laboratoire” )
- —
Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ( „infirmier/ière psychiatrique” )
- —
Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) ( „assistant(e) technique médical(e) en chirurgie” )
- —
Kinderkrankenpfleger/-schwester ( „infirmier/ière puériculteur/trice” )
- —
Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ( „infirmier/ière anesthésiste” )
- —
Geprüfte(r) Masseur(in) ( „masseur/euse diplômé(e)” )
- —
Erzieher(in) ( „éducateur/trice” )
- —
veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ( „dierenartsassistent” )
- i)
- einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; oder
- ii)
- einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
- iii)
- einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
- iv)
- im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten ( „dierenartsassistent” ) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule ( „MBO” -System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems ( „LLW” ); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
- —
spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
- —
spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
- —
Kontaktlinsenoptiker(in)
- —
Fußpfleger(in)
- —
Hörgeräteakustiker(in)
- —
Drogist(in)
- —
Masseur(in)
- —
Kindergärtner(in)
- —
Erzieher(in)
- —
Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) ( „učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých školách” )
- —
Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen ( „vychovávatel' v špeciálnych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb” )
- 2.
- „Mester/Meister/Maître” (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister” für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark:- —
Optiker ( „optometrist” )
- —
Orthopädiemechaniker ( „ortopædimekaniker” )
- —
Orthopädieschuhmacher ( „ortopædiskomager” )
- —
Augenoptiker
- —
Zahntechniker
- —
Bandagist
- —
Hörgeräteakustiker
- —
Orthopädiemechaniker
- —
Orthopädieschuhmacher
- —
Augenoptiker ( „opticien” )
- —
Zahntechniker ( „mécanicien dentaire” )
- —
Hörgeräteakustiker ( „audioprothésiste” )
- —
Orthopädiemechaniker-Bandagist ( „mécanicien orthopédiste/bandagiste” )
- —
Orthopädieschuhmacher ( „orthopédiste-cordonnier” )
- —
Bandagist
- —
Miederwarenerzeuger
- —
Optiker
- —
Orthopädieschuhmacher
- —
Orthopädietechniker
- —
Zahntechniker
- —
Gärtner
- —
Meister in der Landwirtschaft
- —
Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
- —
Meister im Gartenbau
- —
Meister im Feldgemüsebau
- —
Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
- —
Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- —
Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- —
Meister in der Pferdewirtschaft
- —
Meister in der Fischereiwirtschaft
- —
Meister in der Geflügelwirtschaft
- —
Meister in der Bienenwirtschaft
- —
Meister in der Forstwirtschaft
- —
Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- —
Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
- —
Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung ( „Nauczyciel praktycznej nauki zawodu” )
- i)
- entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,
- ii)
- oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung
- iii)
- oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.
- —
Meister in der beruflichen Bildung ( „majster odbornej výchovy” )
- 3.
- Schifffahrt
- a)
- Schiffsführung
- —
Nautischer Offiziersassistent ( „palubní asistent” )
- —
Nautischer Wachoffizier ( „námořní poručík” )
- —
Erster Offizier ( „první palubní důstojník” )
- —
Kapitän ( „kapitán” )
- —
Technischer Offiziersassistent ( „strojní asistent” )
- —
Technischer Wachoffizier ( „strojní důstojník” )
- —
Zweiter technischer Offizier ( „druhý strojní důstojník” )
- —
Leiter der Maschinenanlage ( „první strojní důstojník” )
- —
Schiffselektriker ( „elektrotechnik” )
- —
Leitender Schiffselektriker ( „elektrodůstojník” ).
- —
Kapitän der Handelsmarine ( „skibsfører” )
- —
Erster Offizier ( „overstyrmand” )
- —
Steuermann, Wachoffizier ( „enestyrmand, vagthavende styrmand” )
- —
Wachoffizier ( „vagthavende styrmand” )
- —
Schiffsbetriebsmeister ( „maskinchef” )
- —
Leitender technischer Offizier ( „l. maskinmester” )
- —
Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ( „l. maskinmester/vagthavende maskinmester” )
- —
Kapitän AM
- —
Kapitän AK
- —
Nautischer Schiffsoffizier AMW
- —
Nautischer Schiffsoffizier AKW
- —
Schiffsbetriebstechniker CT — Leiter von Maschinenanlagen
- —
Schiffsmaschinist CMa — Leiter von Maschinenanlagen
- —
Schiffsbetriebstechniker CTW
- —
Schiffsmaschinist CMaW — Technischer Alleinoffizier
- —
Nautischer Offizier ( „ufficiale di coperta” )
- —
Technischer Offizier ( „ufficiale di macchina” )
- —
Leitender Schiffselektrotechniker ( „Kuģu elektromehāniķis” )
- —
Kühlsystembediener ( „Kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” )
- —
Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ( „stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)” )
- —
Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ( „diploma motordrijver” )
- —
VTS-Beamter ( „VTS-functionaris” )
- —
in der Tschechischen Republik
- i)
- für den Nautischen Offiziersassistenten ( „palubní asistent” )
- 1.
- Mindestalter: 20 Jahre.
- 2.
- a)
- Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schifffahrt” ), die jeweils mit der „maturitní zkouška” -Prüfung abzuschließen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder
- b)
- zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde.
- ii)
- für den Nautischen Wachoffizier ( „námořní poručík” )
- 1.
- Zugelassene Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens sechs Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens sechs Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes.
- 2.
- Ordnungsgemäß geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter.
- iii)
- für den Ersten Offizier ( „první palubní důstojník” )
Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens zwölf Monaten.
- iv)
- für den Kapitän ( „kapitán” )
- =
- Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000.
- =
- Befähigungszeugnis als Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr.
- v)
- für den Technischen Offiziersassistent ( „strojní asistent” )
- 1.
- Mindestalter: 20 Jahre.
- 2.
- Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schiffsingenieurwesen” ) und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung.
- vi)
- für den Technischen Wachoffizier ( „strojní důstojník” )
Zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens sechs Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule.
- vii)
- für den Zweiten technischen Offizier ( „druhý strojní důstojník” )
Zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Funktion eines Dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben.
- viii)
- für den Leiter der Maschinenanlage ( „první strojní důstojník” )
Befähigungszeugnis für den Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten in dieser Funktion.
- ix)
- für den Schiffselektriker ( „elektrotechnik” )
- 1.
- Mindestalter: 18 Jahre.
- 2.
- Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška” abzuschließen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik.
- x)
- für den Leitenden Schiffselektriker ( „elektrodůstojník” )
- 1.
- Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška” bzw. einem Staatsexamen abzuschließen ist.
- 2.
- Zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule.
- —
in Dänemark eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt
- i)
- für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung
- ii)
- für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;
- —
in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;
- —
in Lettland
- i)
- für den Leitenden Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” )
- 1.
- Mindestalter: 18 Jahre.
- 2.
- Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
- ii)
- für den Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” )
- 1.
- Mindestalter: 18 Jahre.
- 2.
- Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
- —
in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;
- —
in den Niederlanden:
- i)
- für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ( „stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)” ) und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen ( „diploma motordrijver” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;
- ii)
- für den VTS-Beamten ( „VTS-functionaris” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ( „HBO” ) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule ( „MBO” ), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.
- b)
- Hochseefischerei:
- —
Kapitän BG/Fischerei
- —
Kapitän BLK/Fischerei
- —
Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei
- —
Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei
- —
Technischer Deckoffizier V ( „stuurman werktuigkundige V” )
- —
Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ( „werktuigkundige IV visvaart” )
- —
Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen ( „stuurman IV visvaart” )
- —
Technischer Deckoffizier VI ( „stuurman werktuigkundige VI” )
- —
in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;
- —
in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.
- 4.
- Technischer Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- —
zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter ( „autorizovaný technik, autorizovaný stavitel” )
- —
Schienenfahrzeugführer ( „Fyzická osoba řídící drážní vozidlo” )
- —
Gleiskontrolltechniker ( „drážní revizní technik” )
- —
Fahrlehrer ( „učitel autoškoly” )
- —
Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen ( „kontrolní technik STK” )
- —
Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ( „mechanik měření emisí” )
- —
Kapitän erster Klasse ( „kapitán I. třídy” )
- —
Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen ( „restaurátor památek, které jsou díly uměleckých řemesel” )
- —
Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert ( „restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty” )
- —
Abfallentsorger ( „odpadový hospodář” )
- —
Sprengmeister ( „technický vedoucí odstřelů” )
- —
Vermessungstechniker ( „geometra” )
- —
staatlich geprüfter Landwirt ( „perito agrario” )
- i)
- im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;
- ii)
- im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.
- —
Lokführergehilfe ( „vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs” )
- —
Gerichtsvollzieher ( „gerechtsdeurwaarder” )
- —
Zahnprothetiker ( „tandprotheticus” )
- i)
- im Fall des Gerichtsvollziehers ( „gerechtsdeurwaarder” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;
- ii)
- im Fall des Zahnprothetikers ( „tandprotheticus” ) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.
- —
Förster
- —
Technisches Büro
- —
Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe
- —
Arbeitsvermittlung
- —
Vermögensberater
- —
Berufsdetektiv
- —
Bewachungsgewerbe
- —
Immobilienmakler
- —
Immobilienverwalter
- —
Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer
- —
Inkassobüro/Inkassoinstitut
- —
Berater in Versicherungsangelegenheiten
- —
Planender Baumeister
- —
Planender Zimmermeister
- —
Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994
- —
Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999
- —
Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań” )
- —
Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks ( „Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów” )
- —
Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle ( „Diagnosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów” )
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge” und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder
- ii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als „Kraftfahrzeuge” sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt
- —
Fahrdienstleiter ( „dyżurny ruchu” )
- 5.
- Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( „National Vocational Qualifications” ) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( „Scottish Vocational Qualifications” ) zugelassen sind:
- —
zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger ( „listed veterinary nurse” )
- —
Bergbau-Elektroingenieur ( „mine electrical engineer” )
- —
Bergbauingenieur ( „mine mechanical engineer” )
- —
Zahnheilkundiger ( „dental therapist” )
- —
Zahnpfleger ( „dental hygienist” )
- —
Augenoptiker ( „dispensing optician” )
- —
Bergwerksbeauftragter ( „mine deputy” )
- —
Konkursverwalter ( „insolvency practitioner” )
- —
zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ( „licensed conveyancer” )
- —
Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „first mate — freight/passenger ships — unrestricted” )
- —
Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „second mate — freight/passenger ships — unrestricted” )
- —
Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „third mate — freight/passenger ships unrestricted” )
- —
Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung ( „deck officer — freight/passenger ships — unrestricted” )
- —
technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet ( „engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area” )
- —
geprüfter Abfalltechniker ( „certified technically competent person in waste management” )
- —
Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.
- —
Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.
Fußnote(n):
- (1)
Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” durch „Physiotherapeut(in)” ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)” führen.
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