ANHANG III RL 2005/36/EG
Verzeichnis der in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge
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Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.
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Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.
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Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und
- i)
- eine mindestens dreijährige(1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt; oder
- ii)
- eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
- iii)
- eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung.
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Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers(-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens neun Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung, eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst.
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Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens neun Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise drei Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen drei Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens ein Jahr) besucht wird.
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Niveau 3: Verantwortung für die Anwendung und die Kombination genormter Verfahren. Kombination oder Entwicklung von Verfahren nach Maßgabe der organisatorischen oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeiten. Fähigkeit, entsprechende Tätigkeiten gegenüber den Kollegen (unabhängig von der hierarchischen Stellung) zu rechtfertigen. Hierarchische Verantwortung für die Kontrolle und Betreuung der Anwendung genormter oder automatisch ablaufender Routineverfahren durch andere. Es handelt sich zumeist um fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse.
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Niveau 4: Verantwortung für die Ausführung zugewiesener Aufgaben sowie die Kombination oder Entwicklung neuer Verfahren. Fähigkeit, entsprechende Tätigkeiten gegenüber den Kollegen (unabhängig von der hierarchischen Stellung) zu rechtfertigen. Ausdrückliche hierarchische Verantwortung für die Planung und/oder die Steuerung und/oder die Organisation und/oder die Entwicklung des gesamten Produktionszyklus. Es handelt sich um fachliche und/oder nicht berufsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse.
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Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschließlich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.
Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist.
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Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.
Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschließlich neun Jahre Pflichtschulzeit. Daran schließt sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird. Beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Die Mindestdauer kann von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d. h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d. h. 12 Jahre Schulbildung haben.
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