ANHANG I RL 2005/43/EG
VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES
1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.
3. Es besteht die größtmögliche Gewähr, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um die Gefahr eines Befalls mit Schadorganismen zu vermeiden.
4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.
5. Insbesondere bei den unter nachstehenden Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen gelten die Bedingungen der Nummern 5.1 bis 5.5 vorbehaltlich der Nummer 5.6:- a)
- Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV);
- b)
- Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);
- c)
- Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
5.1 Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests müssen durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen bestätigt werden, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.2 Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests werden, beginnend bei drei Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen. In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.3 Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden/Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen. Diese Tests werden, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen. In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen. Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.4 Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.5 Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests und/oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein.
5.6- a)
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummern 5.1 und 5.2 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG(*) bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden.
- b)
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummer 5.3 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden.
- c)
- Beschließen die Mitgliedstaaten, die Nummern 5.1 und 5.2 bzw. Nummer 5.3 gemäß vorstehendem Buchstaben a oder b nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen folgende Vorschriften an:
In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll) auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen.
- a)
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummern 5.1 und 5.2 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG(*) bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden.
- b)
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummer 5.3 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden.
- c)
- Beschließen die Mitgliedstaaten, die Nummern 5.1 und 5.2 bzw. Nummer 5.3 gemäß vorstehendem Buchstaben a oder b nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen folgende Vorschriften an:
In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll) auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen.
6. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.
7. Das zur Erzeugung von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial stammt aus mit Erfolg kontrollierten Mutterrebenbeständen.
8. Unbeschadet der amtlichen Kontrolle gemäß Nummer 5 findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37.
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