ANHANG IV RL 2005/43/EG

KENNZEICHNUNG

A.
ETIKETT

 I
Vorgeschriebene Angaben

 1.
EG-Norm,
 2.
Erzeugerland,
 3.
Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,
 4.
Name und Anschrift oder Kennnummer der für das Verschließen verantwortlichen Person,
 5.
Pflanzenart,
 6.
Art des Vermehrungsguts,
 7.
Kategorie,
 8.
Sorte und gegebenenfalls Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,
 9.
Bezugsnummer der Partie,
10.
Menge,
11.
Länge — nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht sich auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie,
12.
Erntejahr.

 II
Mindestanforderungen

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1.
Es muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein;
2.
es muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein;
3.
die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
4.
die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht.

III
Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endverbraucher

1.
Mehr als ein Stück

Die für das Etikett vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer 1.10 lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel” .

2.
Nur ein Stück

Folgende in Abschnitt A Ziffer I genannte Angaben sind nicht erforderlich:

Art des Vermehrungsmaterials,

Kategorie,

Bezugsnummer der Partie,

Menge,

Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben,

Erntejahr.

IV
Abweichung hinsichtlich von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen

Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsguts die Anforderungen an den Verschluss (einschließlich der Etikettierung) aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:
a)
das Vermehrungsgut wird in getrennten Partien gehalten, die auf geeignete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden;
b)
das amtliche Etikett ist fakultativ;
c)
dem Vermehrungsgut liegt das Begleitpapier gemäß Abschnitt B bei.

B.
BEGLEITPAPIER

 I
Zu erfüllende Bedingungen

Wenn ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Begleitpapiers vorschreibt, muss dieses
a)
in mindestens zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) erstellt werden;
b)
(Exemplar des Empfängers) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers begleiten;
c)
alle in Abschnitt II aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten;
d)
mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für die amtliche Kontrollbehörde bereitgehalten werden.

II
Verzeichnis der aufzuführenden Angaben

 1.
EG-Norm,
 2.
Erzeugerland,
 3.
Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,
 4.
laufende Nummer,
 5.
Versender (Anschrift, Registrierungsnummer),
 6.
Empfänger (Anschrift),
 7.
Pflanzenart,
 8.
Art(en) des Vermehrungsguts,
 9.
Kategorie(n),
10.
Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,
11.
Anzahl der Einzelstücke je Lieferung,
12.
Gesamtanzahl der Partien,
13.
Lieferdatum.

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