ANHANG II RL 2005/43/EG

VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES VERMEHRUNGSGUTS

I.
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

1.
Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon; beim Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig.
2.
Das Vermehrungsgut hat eine technische Mindestreinheit von 96 %.

Als technische Unreinheiten gelten:

a)
Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist;
b)
beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsgut;
c)
den Anforderungen von nachstehendem Abschnitt III nicht entsprechendes Vermehrungsgut.

3.
Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
4.
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.

II.
BESONDERE VORAUSSETZUNGEN

1.
Pfropfreben

Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.

2.
Befristete Ausnahme

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Nummer 1 für Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, bis zum 31. Juli 2010 nicht anzuwenden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Nummer 1 nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen die folgende Vorschrift an: Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, werden als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft.

III.
SORTIERUNG

1.
Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser

Durchmesser

Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
a)
Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:

aa)
Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
ab)
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handeln, die zur Standortveredlung bestimmt sind.

b)
Blindholz:

    Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

2.
Wurzelreben

A.
Durchmesser

Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.

B.
Länge

Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:
a)
30 cm bei den bewurzelten Unterlagsreben; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben beträgt diese Länge jedoch 20 cm;
b)
20 cm bei den übrigen Wurzelreben.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.

C.
Wurzeln

Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

D.
Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

3.
Pfropfreben

A.
Länge

Der Stamm ist mindestens 20 cm lang. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsgut.

B.
Wurzeln

Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

C.
Veredlungsstelle

Jede Pflanze ist an der Veredlungsstelle ausreichend, regelmäßig und fest verwachsen.

D.
Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

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