Artikel 1 RL 2005/44/EG
Gegenstand
(1) Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) in der Gemeinschaft, um Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und die Verbindung mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.
(2) Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und offene RIS auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährleisten. Diese Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen erfolgt durch die Kommission, die von dem in Artikel 11 genannten Ausschuss unterstützt wird. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die Arbeiten gebührend, die von auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen wie dem PIANC, der ZKR und der UNECE vorgenommen wurden. Es wird die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr sichergestellt, insbesondere mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.
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