Artikel 1 RL 2005/44/EG

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS) in der Union, um Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.

(2) Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union gewährleisten sowie durch den Einsatz standardisierter Schnittstellen eine nahtlose Verknüpfung mit den Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger erleichtern.

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