Artikel 2 RL 2005/44/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten der Klasse IV und darüber, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III(1) genannten Häfen an solchen Wasserstraßen. Für diese Richtlinie gilt die in der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 festgelegte Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

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