Artikel 2 RL 2005/44/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen und in allen Binnenhäfen der Mitgliedstaaten, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angegeben und aufgeführt, und die direkt mit Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, wie in den genannten Anhängen angegeben und aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (
ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.